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Energieausweispflicht für Gewerbe: Ausnahmen und Aushangpflicht

André Laube | Bereichsleitung Energieausweisportal | staatlich zertifizierter Energieberater · Aktualisiert am 2026-08-06

Nicht jede Gewerbeimmobilie braucht einen Energieausweis – und nicht jeder, der einen braucht, muss ihn auch aushängen. Beides wird regelmäßig verwechselt. Dieser Überblick trennt die drei Fragen, auf die es ankommt: Wann greift die Pflicht, wann greift sie nicht, und wann kommt zusätzlich ein Aushang dazu.

Wann die Pflicht greift

Nach § 80 Absatz 4 GEG müssen Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen. Ausgelöst wird die Pflicht also nicht vom Gebäude selbst, sondern vom Vorgang: Verkauf, Vermietung oder Verpachtung. Wer sein Objekt unverändert selbst nutzt, löst sie nicht aus.

Bemerkenswert ist, dass auch der eingeschaltete Makler ausdrücklich genannt wird – die Verantwortung lässt sich also nicht einfach an die Vermarktung abgeben. Betroffen sind Nichtwohngebäude in ihrer ganzen Bandbreite, vom Bürogebäude über die Lagerhalle bis zum Ladenlokal.

Wann sie nicht greift: die Ausnahmen

  • Kleine Gebäude. „Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden“ (§ 79 Absatz 4 Satz 1 GEG). Als klein gilt nach § 3 Nummer 17 GEG ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche – bei exakt 50 m² greift die Ausnahme also noch.
  • Baudenkmäler. Hier entfallen die Vorlage- und Aushangpflichten: § 79 Absatz 4 Satz 2 GEG nimmt den § 80 Absatz 3 bis 7 ausdrücklich aus. Das ist ein feiner, aber wichtiger Unterschied – es heißt nicht, dass ein Baudenkmal generell keinen Energieausweis haben darf oder kann, sondern dass Sie beim Verkauf oder bei der Vermietung keinen vorlegen müssen.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Ob Ihr konkretes Objekt unter eine Ausnahme fällt, hängt am Einzelfall – bei Mischnutzung oder unklarer Flächenabgrenzung lohnt die Rückfrage, bevor Sie auf den Ausweis verzichten.

Die Aushangpflicht ist eine eigene Frage

Vorlegen und Aushängen sind zwei verschiedene Pflichten mit eigenen Schwellen. Ein Aushang an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ist vorgeschrieben für:

  • Behördlich genutzte Gebäude ab mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr (§ 80 Absatz 6 GEG).
  • Nicht behördlich genutzte Gebäude mit Publikumsverkehr ab mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche (§ 80 Absatz 7 GEG) – etwa Hotels, Kaufhäuser, Kinos und Gaststätten.

Verpflichtet ist zunächst der Eigentümer. Nutzt er die Fläche nicht überwiegend selbst, trifft die Pflicht den Nutzer (§ 80 Absatz 6 GEG). Bei vermieteten Objekten landet der Aushang damit häufig beim Mieter, während die Vorlagepflicht beim Vermieter bleibt – ein Punkt, der in Mietverträgen gern übersehen wird.

Was das praktisch bedeutet

Für die meisten Gewerbeobjekte lautet die Antwort: Die Pflicht greift, sobald vermarktet wird. Die Ausnahmen sind eng gefasst und betreffen Kleinstflächen und Denkmäler. Wenn Sie ohnehin verkaufen oder neu vermieten wollen, ist der Ausweis der einfachere Weg als die Prüfung, ob Sie vielleicht befreit sind.

Welcher Ausweistyp für Ihr Objekt in Frage kommt und was er kostet, steht auf der Übersichtsseite zum Energieausweis für Nichtwohngebäude. Unsicher, ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis? Der Energieausweis-Check klärt das in 30 Sekunden.

Häufige Fragen zu Pflicht und Ausnahmen

Gibt es Ausnahmen von der Energieausweispflicht bei Gewerbe?

Ja. Für kleine Gebäude gelten die Vorschriften nicht (§ 79 Absatz 4 Satz 1 GEG) – als klein gilt nach § 3 Nummer 17 GEG ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Bei einem Baudenkmal entfallen die Vorlage- und Aushangpflichten, weil § 79 Absatz 4 Satz 2 GEG den § 80 Absatz 3 bis 7 ausnimmt. Die Aufzählung ist nicht abschließend – prüfen Sie im Zweifel Ihren Einzelfall.

Wer ist überhaupt zur Vorlage verpflichtet?

Nach § 80 Absatz 4 GEG trifft die Pflicht Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler: Sie müssen potenziellen Käufern oder Mietern spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie davon vorlegen. Die Pflicht liegt also auf der anbietenden Seite – auch beim eingeschalteten Makler.

Wann besteht zusätzlich eine Aushangpflicht?

Bei behördlicher Nutzung ab mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr (§ 80 Absatz 6 GEG) und bei nicht behördlich genutzten Gebäuden mit Publikumsverkehr ab mehr als 500 Quadratmetern (§ 80 Absatz 7 GEG). Der Aushang erfolgt an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle. Verpflichtet ist der Eigentümer – nutzt er die Fläche nicht überwiegend selbst, trifft die Pflicht den Nutzer.

Mein Objekt ist von der Pflicht befreit – lohnt sich ein Ausweis trotzdem?

Oft ja. Auch ohne gesetzliche Pflicht macht der Ausweis die energetische Qualität für Käufer und Mieter vergleichbar und liefert eine belastbare Grundlage für Modernisierungsentscheidungen. Zwingend ist er dann aber nicht – die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Welchen Ausweis brauche ich, wenn die Pflicht greift?

Für bestehende Nichtwohngebäude haben Sie in der Regel die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Welcher für Ihr Objekt passt und was er kostet, steht auf unserer Seite zum Energieausweis für Nichtwohngebäude.

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