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Vollgeschosse in Gebäuden

V

Als Vollgeschoss gilt ein Geschoss, das über seine gesamte Grundfläche eine für die jeweilige Nutzung ausreichende lichte Höhe aufweist — die genaue Definition variiert leicht je nach Landesbauordnung, liegt aber meist bei mindestens 2,3 Metern. Die Anzahl der Vollgeschosse ist eine wichtige Angabe bei der Erstellung eines Bedarfsausweises, da sie zusammen mit der Grundfläche das beheizte Gebäudevolumen und damit das Verhältnis von Hüllfläche zu Volumen (A/V-Verhältnis) bestimmt. Ein kompakter Baukörper mit wenigen, aber großen Vollgeschossen hat tendenziell ein günstigeres A/V-Verhältnis und damit geringere Transmissionswärmeverluste als ein verwinkelter Baukörper mit vielen kleinen Geschossen. Dachgeschosse zählen nur dann als Vollgeschoss, wenn sie über die volle Fläche eine ausreichende Raumhöhe erreichen.

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