
Baujahr
B
Das Baujahr bezeichnet das Jahr, in dem ein Gebäude bezugsfertig wurde. Hat sich ein Bauvorhaben über mehrere Jahre hingezogen, gilt als Baujahr immer das Jahr der Bezugsfertigkeit, nicht der Baubeginn. Bei der Erstellung von Energieausweisen ist entscheidend, dass nicht das Baujahr selbst, sondern das Jahr der Bauantragstellung angegeben wird — diese Regelung wurde im Zuge der Energieeinsparverordnung eingeführt. Das Baujahr bzw. der Zeitpunkt der Bauantragstellung entscheidet maßgeblich darüber, welcher Energieausweis erforderlich ist: Für Gebäude mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, sofern keine Modernisierung mindestens auf den Stand der ersten Wärmeschutzverordnung erfolgt ist. Bei allen anderen Gebäuden kann in der Regel frei zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden.
